Der Bund finanziert ein Programm namens «Jugend und Musik», wie er auch ein anderes Programm «Jugend und Sport» finanziert. Dabei wird die Schulung von Leitern von Musikausbildungslagern gefördert. Einem 67-jährigen Mann wurde die Zulassung zur Ausbildung verweigert, mit dem Hinweis, beim J+M-Handbuch bestehe eine Obergrenze bei 65 Altersjahren. Er erhob eine Beschwerde gegen diesen Bescheid und stützte sich dabei auf Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung. Dort heisst es: Weiterlesen
Interessantes Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zur Altersdiskriminierung
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