Interessantes Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zur Altersdiskriminierung

Der Bund finanziert ein Programm namens «Jugend und Musik», wie er auch ein anderes Programm «Jugend und Sport» finanziert. Dabei wird die Schulung von Leitern von Musikausbildungslagern gefördert. Einem 67-jährigen Mann wurde die Zulassung zur Ausbildung verweigert, mit dem Hinweis, beim J+M-Handbuch bestehe eine Obergrenze bei 65 Altersjahren. Er erhob eine Beschwerde gegen diesen Bescheid und stützte sich dabei auf Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung. Dort heisst es:
Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
Er erhielt nun vom Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen Recht. Die Richter wiesen darauf hin, dass Grundrechte nur unter strengen Bedingungen eingeschränkt werden dürfen, namentlich bracht es eine gesetzliche Grundlage.
Die AVIVO begrüsst diesen Entscheid und fordert jedermann auf, bei ähnlich gelagerten Fälle den Rechtsweg zu beschreiten. Die AVIVO kann in diesem Falle Rechtshilfe gewähren.
Marco Medici

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